Die Möglichkeit, bei einem Haftpflichtschaden einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, besteht nur, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
1. Die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur und eine evtl. merkantile Wertminderung dürfen nicht über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.
2. Das beschädigte Fahrzeug muss nach den Vorgaben des Schadengutachtens (vollständig und fachlich einwandfrei) repariert werden.
3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug (in der Regel mindestens 6 Monate gem. BGH) weiter nutzen, um sein Interesse an eben diesem Fahrzeug zu beweisen.
Quelle: www.kfz-gutachter.de